Derzeit wird so viel Vermögen vererbt, wie nie zuvor in der Geschichte. Um auch ihren Nachlass ohne Ärgernisse und Familienstreitigkeiten möglichst günstig zu vererben, gibt es viele Möglichkeiten. Welche für Sie die günstigste ist und welche Formalien dabei zu beachten sind, hängt immer vom Einzelfall ab. Sprechen Sie mich gerne auf ihre Lösung an.
Selbstverständlich bin ich nach einem schon eingetreten Erbfall behilflich, so bei der Erbauseinandersetzung oder der Geltendmachung und Durchsetzung eines Pflichtteilanspruches.
Erben und Vererben
Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist das Erbrecht wieder in den Blickpunkt gerückt. Bevor jedoch über die steuerliche Seite der Erbschaft zu befinden ist, ist zunächst zu prüfen, wer überhaupt als Erbe und ggf. in welcher Höhe in Betracht kommt.
Wird kein Testament hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob ein Testament vorhanden ist, oder nicht.
Ist kein Testament vorhanden, so tritt gesetzliche Erbfolge ein. Nach deutschem Recht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entfernte gemeinsame Vorfahren haben. Nicht verwandt und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind Verschwägerte.
Ein Testament ist dann notwendig, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will. Vielleicht soll ein Teil des Besitzes einer wohltätigen Organisation zufallen? Vielleicht soll nur verhindert werden, dass die Ehefrau die kostbare Briefmarkensammlung verkaufen muss, um andere Erbberechtigte zu befriedigen. Die Motive können hier vielfältig sein. In all diesen Fällen sollte ein Testament errichtet werden.
In der Praxis findet sich als häufigste Fallgestaltung eines Testamentes unter Ehegatten das sogenannte „Berliner Testament“. Von einem Berliner Testament spricht man, wenn sich zwei Lebenspartner zunächst gegenseitig als Erben des zuerst Versterbenden einsetzen.
In jedem Falle ist auch bei einem Testament das Pflichtteil zu beachten. Pflichtteilsberechtigt sind immer die Abkömmlinge des Erblassers. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld zu zahlen.
Als Erbmasse wird der gesamte Nachlass des Erblassers zum Todestag verstanden.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt hingegen die Bereicherung des Erben, das ist der Nettowert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Derzeit beträgt der Freibetrag für den Ehepartner 307.000,00 Euro und führt jedes Kind 205.000,00 Euro.
Lediglich die unterschiedliche Bewertung von unterschiedlichen Nachlassgegenständen hat das Bundesverfassungsgericht als Ungleichbehandlung aufgefasst und als verfassungswidrig festgestellt. Die übrigen Probleme, die mit einer Erbschaft bzw. mit dem Vererben verbunden sind, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung nicht kritisiert.
Wer sich mit dem Gedanken der Vermögensübertragung auf Verwandte oder andere beschäftigt, sollte im Hinblick auf die komplexe Rechtslage und die bestehenden Möglichkeiten einen Fachmann zu Rate ziehen. Ist der Erbfall bereits eingetreten, sollte ein Fachmann konsultiert werden, der von vornherein die richtige Erbquote errechnet und damit auch Streitereien unter Verwandten ausschließt.
Für Fragen zum Thema Erbschaft stehe ich selbstverständlich und gerne zur Verfügung.