Das deutsche Arbeitsrecht ist wesentlich besser als sein Ruf. Es sieht für fast alle Arbeits- und Lebenslagen Lösungen vor, man muss sie nur vertraglich vereinbaren. Deshalb ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber große Sorgfalt bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen und dem Aushandeln und der Niederschrift der Vertragsbedingungen geboten. Dies vermeidet Streitigkeiten bei der Auflösung des Verhältnisses für beide Seiten.
Gerne bin ich dabei behilflich.
Europakonforme Kündigungsfristen
In einem Urteil des EuGH vom 19.01.2010 (Az.:C-555/07)wird die Vorschrift des § 622 Abs.2 S. 2 BGB, nach der eine Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr nicht als Betriebszugehörigkeit gilt als nicht mit Europarecht konform angesehen. Damit können vor allem jüngere Mitarbeiter aufatmen und in den Genuss längerer Kündigungsfristen kommen.
Der EuGH urteilte, dass das Unionsrecht, wegen des Diskriminierungsverbots des Alters in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sei, dass eine Regelung wonach die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, nicht unionskonform sei.
Weitreichender dürfte aber der zweite Urteilssatz sein, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, im Wege der Vorabentscheidung den EuGH um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen. Damit ist die Anwendbarkeit des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB praktisch aufgehoben.
Fragen zu diesem Komplex beantwortet gerne
RA Saul
Anspruch auf Zeugniserteilung
Der Arbeitnehmer hat nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses; dem Arbeitszeugnis kommt große Bedeutung zu, vor allem bei einem Arbeitsplatzwechsel. So kommt es in diesen Fällen immer wieder zu sog. Zeugnisklagen, mit denen der Arbeitnehmer eine für sich bessere Bewertung anstrebt. Nunmehr hat das Bundesarbeitgericht (BAG) hierzu die Beweislast klargestellt.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“ erbracht, hat der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen( vgl. BAG Urteil vom 18.11.2014 – Az. 9 AZR 584/13