Familienrecht

Nach aktuellen Statistiken aus dem Jahr 2016 konkurrieren 400.000 Eheschließungen mit 162.397 Scheidungen, was einer Quote von rund 40 % entspricht. Die meisten Ehen werden nach 15-jähriger Ehedauer geschieden, wenn die Kinder schon älter oder ganz aus dem Haus sind.
Diese Zahlen bedeuten dann auch Rechte und Pflichten in der Zeit der Trennung und womöglich für die Zeit nach der Ehescheidung, vor dem Hintergrund jahrelangem gemeinsamen Wirtschaftens und Aufteilen des geschaffenen Vermögens.
Die damit zusammenhängenden Fragen können vielfach nur im Einzelfall beantwortet und gelöst werden, weshalb einer individuellen Beratung und Betreuung in dieser Lebensphase besondere Bedeutung zukommt.
Ich versuche, die für Sie bestmöglichste Lösung zu finden.

Düsseldorfer Tabelle 2024

Am 11.Dezember 2023 veröffentlichte das OLG Düsseldorf die neue „Düsseldorfer Tabelle“ 2024 zum Unterhalt im Netz.

Gem. der Anpassung des Mindestunterhaltes erhöhen sich die Zahlbeträgen in den  Einkommensgruppen erheblich.

Der Mindestbetrag für ein Kind bis zum 6. Geburtstag beträgt ab Januar 2024 € 355,00 monatlich, für ein Kind bis zu 12 Jahren € 426,00 und für ein Kind über 12 Jahren bis zur Volljährigkeit € 520,00.

Der Satz für Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, bleibt mit € 930,00 € monatlich konstant.

Aber auch die Selbstbehaltssätze für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner erhöhen sich auf 1.200 € und für Erwerbstätige auf 1.450 €. Der angemessene Selbstbehalt erhöht sich auf 1.750 € monatlich.

Weitere Fragen zu diesem Thema beantworte ich gerne unter info@ra-saul.de auf konkrete Anfrage.

Voraussetzung einer Ehescheidung

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie zerrüttet ist. Die Zerrüttung einer Ehe wird vermutet, wenn beide Ehegatten, so die 1. Alternative, seit mindestens einem Jahr getrennt leben und ein Ehegatte Scheidungsantrag stellt, in den der andere Ehegatte einwilligt. Dann ist ein Anwalt ausreichend.
Als 2. Alternative können beide Ehegatten getrennt voneinander Scheidungsantrag stellen, wozu jedoch jeder Ehegatte anwaltlich vertreten sein muss.
In der 3. Alternative leben die Ehegatten länger als drei Jahre getrennt, weshalb dann der Scheidungsantrag eines Ehegatten ausreicht.

Unter der Trennung versteht man im Allgemeinen, die Trennung von Tisch und Bett. Es dürfen mithin keine Gemeinsamkeiten, wie Essen im Familienkreis, gemeinsame Urlaube, etc. stattfinden.

Die Frage nach Versöhnungsmöglichkeiten sowie ihre anderen Fragen zur Trennung, beantworte ich ihnen gerne:
Sprechen sie mich an, bevor es zu spät ist, RA Udo Saul, der auch Autor dieses Textes ist.

Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich in erster Linie an die minderjährigen Kinder.  Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des zum Barunterhalt pflichtigen Elterteils und dem Alter des Kindes. Um dies zu ermitteln, steht ein Auskunftsanspruch zur Verfügung.

Kinderhortgebühren und / oder Kindergartengebühren sind zusätzlich zu zahlen, jedoch nicht das Essensgeld für die Teilnahme des Kindes an den Mahlzeiten der Einrichtung.

Ab dem 18. Geburtstag gilt dann der Volljährigenunterhalt, der sich nach dem zusammengerchneten Einkommen beider Elterteile richtet. Die Quote eines jeden Elternteils an der Deckung des Bedarfs des Kindes richtet sich nach seinem Anteil am Familieneinkommen.

Bezieht das volljährige Kind schon eigene Einkünfte (z.B. Ausbildungsvergütung), ist diese teilweise auf den Bedarf des Kindes anzurechnen.

Bitte beachten sie zu diesem Thema auch die Düsseldorfer Tabelle 2024.

Weitere Fragen zu diesem höchst komplexen Gebiet beantworte ich gerne unter:  info@ra-saul.de

Unterhaltsvorschuss UVG

Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat der Bundespräsident, Frank–Walter Steinmeier am 14. August 2017 das Gesetz zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende unterschrieben. Nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in den kommenden Tagen greifen damit die Verbesserungen für alleinerziehende Elternteile.

Rückwirkend zum 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss nunmehr bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt, wobei die Zahlung des Unterhaltsvorschusses für Kinder nach Vollendung des 12.Lebensjahres an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wird. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Kinder selbst nicht auf Leistungen nach dem SGB–II(Hartz–IV) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil in SGB–II–Bezug (Hartz–IV) eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 € brutto monatlich erzielt.

Die Antragstellung für die rückwirkende Gewährung von Unterhaltsvorschuss ab Juli 2017 ist bis einschließlich September 2017 möglich. Danach wird Unterhaltsvorschuss nur noch ab dem Tag der Antragstellung gewährt und nicht mehr rückwirkend gezahlt.

Weitere Fragen beantworte ich gerne.

Wechselmodell

Mit einer überraschenden und wegweisenden Entscheidung ist der Familiensenat beim BGH am 1.2.2017 aufgetreten. Er hat dabei erstmals höchstrichterlich festgestellt, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, vom Gesetz her nicht ausgeschlossen ist. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht.

Als entscheidenden Maßstab hat der BGH das vom Gericht festzustellende Kindeswohl im konkreten Einzelfall genannt und sodann die Voraussetzungen dahingehend konkretisiert. Danach setzt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung eine bestehende Kommunikations– und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (so schon BGH XII ZB 419/15 vom 15. Juni 2016). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations– und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich mit einem Konflikt belastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes, so der BGH in seinem Beschluss vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15.

Wechselmodell und Unterhalt

Bereits wenige Tage zuvor hat der BGH am 11.1.2017 zur Thematik des Unterhaltes beim Wechselmodell Stellung genommen und dabei seine Rechtsprechung aus dem Vorjahr vom 20.4.2016 (Az. XII ZB 45/15) fortgeführt.

Entgegen der landläufigen Meinung besteht auch im Wechselmodell eine Barunterhaltspflicht dem Kind gegenüber, weshalb grundsätzlich beide Elternteile für diesen Barunterhalt einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten, wie insbesondere Fahrtkosten zwischen den jeweiligen Elternteilen, so der BGH.

Auch hat der BGH klargestellt, dass der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten geleistete Naturalunterhalt nicht dazu führt, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt stellt vielmehr nur eine teilweise Erfüllung des Unterhaltsanspruches des Kindes war. Somit kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil der Barunterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass zunächst der Unterhaltsbedarf durch Zusammenrechnung der beiden Einkommen der beiden Elternteile bestimmt wird und sodann nach dem Verhältnis der Einkommensanteile an Barunterhalt zuzüglich der Mehrkosten des Wechselmodells eine Quote errechnet wird, die dem jeweiligen Einkommensverhältnissen der beiden Elternteile am nächsten kommt.

Wechselmodell und staatliches Kindergeld

Beim Wechselmodell stellt sich darüber hinaus die Frage, wie das staatliche Kindergeld verteilt werden kann oder muss. Hierbei ist zunächst als Ausgangspunkt zu beachten, dass das staatliche Kindergeld lediglich an einen Elternteil kraft gesetzlicher Bestimmungen gezahlt wird. Somit unterliegt es der Verteilung zwischen den Eltern, wenn sie dies wollen unter geltend machen. Ist die Voraussetzung der Geltendmachung erfüllt, so ist weiter zu präzisieren, dass die Hälfte des gezahlten staatlichen Kindergeldes auf den Betreuungsunterhalt aufzuwenden ist, der im Wechselmodell sich zwischen den Elternteilen gleichmäßig verteilt. Somit ist im Zweifelsfall lediglich die Hälfte des staatlichen Kindergeldes, die auf den Barunterhalt entfällt, gemäß den zuvor errechneten Quoten der Einkommen der Elternteile am Familieneinkommen aufzuteilen.
Dies gilt jedoch nur bei einer isolierten Betrachtung und Geltendmachung des Kindergeldbezuges.

Soll hingegen nach dem Willen der Eltern eine unterhaltsrechtliche Gesamtbetrachtung erfolgen, was in der Regel der Fall sein wird, zumindest dann, wenn gegenseitig Auskunft über das Einkommen erteilt wird, wird das staatliche Kindergeld als Rechnungsposten in diese Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein.

Ehegattenunterhalt

Für die Zeit ab der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kommt Trennungsunterhalt in Betracht, auf den im Vorfeld auch nicht verzichtet werden kann. Unter Umständen kommt für die Zeit nach dem Scheidungsbeschluss nachehelicher Unterhalt in Frage, der unter bestimmten Voraussetzungen, der Dispositionsfreiheit der Ehegatten unterliegt.

Die genaue Höhe und / oder eventuell doch keine Unterhaltsverpflichtung lässt sich allerdings erst bei genauer Betrachtung der Einkommensverhältnisse beider Ehegatten feststellen. Deshalb ist es wichtig, bereits im frühen Stadium der Trennung Auskunftsansprüche geltend zu machen, um Kenntnis der Einkommensverhältnisse des jeweils anderen Ehegatten zu erhalten. Dabei sind in der Regel Lohn- und Gehaltsnachweise sowie Steuerbescheide, bei Selbständigen auch die letzten drei Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen offen zu legen.

Unter Umständen ist noch das mietfreie Wohnen des anderen Ehegatten in einem eigenen oder im Miteigentum stehenden Haus zu berücksichtigen. Hier ist immer der Einzelfall zu prüfen.

Die Berechnung ist sehr komplex und durch die Einzelfallrechtsprechung des BGH bisweilen unübersichtlich. Sprechen sie mich deshalb an. Ich beantworte ihre Fragen gerne.

Versorgungsausgleich (Rentenausgleich)

Der Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) ist in jedem Fall und für den Fall der Scheidung von Amts wegen durchzuführen. Dies geschieht dadurch, dass für jeden Ehegatten die Rentenanwartschaften für die Ehezeit, also vom Monatsersten des Monats in dem gheiratet wurde bis zum Monatsletzten des Monats, der der Zustellung des Schediungsantrags vorausging, hochgerechnet werden. Der Ausgleich findet seit dem 1.9.2009 in jeder Versorgungsart getrennt statt. Also in der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften an den jeweils anderen Ehegatten umgebucht (keine Saldierung mehr!). In anderen (privaten) Versorgungssystemen (wie Riester-Rente oder Kapitallebensversicherungen, in denen das Rentenwahlrecht schon ausgeübt ist) werden Anwartschaften für den ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet. Dabei wird die Versicherungsgesellschaft angewiesen, ein bestimmtes (vom Gericht errechnetes) Kapital für die Rentenzahlung des berechtigten Ehegatten bereitzustellen.

Besonders zu beachten ist diese Neureglung durch Rentner, die sich scheiden lassen wollen, da die Durchführung des Versorgungsausgleiches sich unmittelbar auf ihren Rentenbezug auswirkt. Das Privileg, dass Rentner durch die Teilung der Rentenanwartschaften im Scheidungsfall unangetastet bleiben, ist seit 2009 weggefallen.

Nach dem neuen Recht zum Versorgungsausgleich kann dieser aber auch durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden, selbst noch im Scheidungsverfahren, da § 1408 Abs. 2 BGB aufgehoben wurde. Es können auch anstatt des Rentenausgleiches nach neuester Rechtsprechung „Kompensationsleistungen“ erfolgen. Zum Beipiel wird anstatt der Rentenanwartschaft eine Haushälfte oder sonstiges vergleichbares Vermögen übertragen.

Die sehr komplexe Rechtsmaterie erläutere ich gerne.

Zugewinn

Grundsätzlich versteht man unter Zugewinn den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Der Zugewinn kann keine negative Größe annehmen, beträgt also mindestens null; Verluste eines Ehegatten sind somit nicht auszugleichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Die Ermittlung des Zugewinns setzt also voraus, dass für jeden Ehegatten Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden. Sodann ist festzustellen, wer von beiden den höheren Zugewinn erzielt hat, denn dieser Ehegatte ist dem anderen mit der Hälfte seines Überschusses ausgleichspflichtig. Allerdings ist die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes (Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses) vorhanden ist.

Gemeinsames Sorgerecht nichtehelicher Väter

Seit dem 19.05.2013 hat der Gesetzgeber gehandelt und den Beschluss des 1. Senats beim Bundesverfassungsgericht vom 03.08.2010 zu § 1626 a Abs. 1 und § 1672 BGB (a.F.) in die Tat umgesetzt und die alten Normen, die für nicht verfassungskonform erklärt worden waren, ersetzt. Nunmehr ist das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern in Kraft.

Demnach steht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht oder ein Teil davon zu, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Insoweit hat sich die Rechtslage gegenüber dem früheren § 1626 a BGB geändert. Früher war die Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl förderlich ist. Hierauf kommt es nicht mehr an.
Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber jetzt grundsätzlich von der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall und Normalfall ausgeht.

Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge widersprechen, müssen ausdrücklich vorgetragen werden oder sonst wie aktenkundig werden.

Die Neuregelung gilt auch rückwirkend für bereits anhängige Verfahren und Altfälle.

Fragen zu diesem Komplex beantworte ich gerne.

 

Steuerfragen bei Trennung und Scheidung

 

Steuerlast bei Übertragung von Miteigentumsanteilen:
Das Finanzamt München hat den Erlös aus der Übertragung eines Miteigentumsanteiles am gemeinsamen Haus als privates Veräußerungsgeschäft gesehen, was durch das Finanzgericht München und den BFH mit Urteil vom 14.02.2023 bestätigt wurde.
Was war geschehen ?
Die Ehegatten erwarben im Jahr 2008 ein Familienheim zum gemeinsamen Miteigentum. Der Ehemann zog 2015 aus; die Ehefrau blieb mit den Kindern im Haus wohnen. Nach der Scheidung 2017 veräußerte der Mann seinen Miteigentumsanteil an die Frau. Das Finanzamt ging von einem Veräußerungsgeschäft aus (§23 EStG) und besteuerte den Veräußerungserlös.
Gerne erläutere ich die Auswege aus der komplexen Rechtssituation.
Ihre Fragen beantworte ich gerne