Im Jahr der Trennung können sich die künftigen Ex – Ehegatten meistens noch gemeinsam veranlagen lassen und so den Splittingvorteil für sich nutzen. Aus diesem Ergebnis resultiert dann die Frage wie mit einer Steuererstattung umzugehen ist.
Hierzu wurde zunächst die Rechtsmeinung vertreten, dass diese hälftig zu teilen sei ebenso wie eine Steuernachzahlung. Von dieser Auffassung ist man jedoch abgerückt. Auch die Auffassung, dass eine Steuererstattung im Verhältnis der steuerlichen Einkünfte zwischen den Ehegatten aufzuteilen sei, wird heute nicht mehr vertreten.
Wenn Ehegatten getrennte Wege gehen und die Scheidung anstreben, dann kann der Steuerbescheid auch trotz der bisher praktizierten Zusammenveranlagung eine Aufstellung über die individuelle Steuerschuld der Eheleute enthalten. Das Finanzamt rechnet aus, wie viel Rückzahlung auf den jeweiligen Ehegatten entfällt und überweist den Betrag entsprechend den einzelnen Ehegatten. Ein formloser Antrag an das Finanzamt reicht dazu aus. Dem Finanzamt ist hierzu lediglich die Trennung – und Scheidungsabsicht mitzuteilen sowie Name, Steuer–ID, Adresse, Bankverbindung und Telefonnummer anzugeben und zu erklären, dass man zwar als Ehepaar eine Steuererklärung abgegeben habe und daher Gesamtschuldner sei, aber nach § 37 Abs. 1 AO nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruches.
Die Scheidungskosten sind aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes leider nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig.

